Gesetze / Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
VerkPBG§ 11 Übergangsregelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 10.12.2013 – 1 L 309.13Zitiert von 2
- VG Berlin, 10.12.2013 – 1 L 314.13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 – OVG 1 S 282.13Zitiert von 5
- BVerwG, 23.11.2022 – 7 A 9/21Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - StrullendorfZitiert von 19
- BVerwG, 31.07.2012 – 4 A 7001/11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11, 4 A 7001/11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11Beteiligtenkreis im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren; räumliche Reichweite der Umweltverträglichkeitsprüfung eines FlughafensZitiert von 44
- VGH Bayern, 07.09.2023 – 22 A 23.40026
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 9 A 21.24Klage auf teilweise Rücknahme oder Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses zur Nachholung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
- BVerwG, 01.10.2024 – 9 A 5/23Verlegung und Ausbau B 96 - Ortsumfahrung TeschendorfZitiert von 3
- VGH Bayern, 07.09.2023 – 22 AS 23.40025Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VerkPBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/11#abs-1 (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/11#abs-2 (2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde, sind auch nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt als begonnen