Gesetze / Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
VerkPBG§ 1 Geltungsdauer, Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.07.2012 – 4 A 7001/11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11, 4 A 7001/11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11Beteiligtenkreis im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren; räumliche Reichweite der Umweltverträglichkeitsprüfung eines FlughafensZitiert von 44
- BVerwG, 07.09.2023 – 7 A 8/21Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - StrullendorfZitiert von 1
- BVerwG, 10.09.2018 – 4 A 14/17Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Vorhaben nach § 1 VerkPBG (hier: verneint); Verweisung an das OVG Berlin-BrandenburgZitiert von 6
- BVerwG, 01.04.1999 – 4 B 26.99Zitiert von 5
- BVerwG, 28.04.2016 – 4 A 2/15Lärm durch Luftverkehr; Voraussetzungen der nachträglichen Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses aufgrund neuer wissenschaftlicher ErkenntnisseZitiert von 35
- BVerwG, 10.02.2016 – 9 A 1/15Optimierungsgebot gemäß § 124 Abs. 1 BBergG im Rahmen der Planfeststellung; erheblicher Abwägungsmangel bei der TrassenauswahlZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 25.04.2024 – 4 C 751/24.T
- VGH Bayern, 07.09.2023 – 22 AS 23.40025Zitiert von 1
- VGH Bayern, 07.09.2023 – 22 A 23.40026
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VerkPBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/1#abs-1 (1) Für die Planung des Baus und der Änderung von
in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie von
gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/1#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen.