Gesetze / Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

VerkPBG

§ 10

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/10#abs-1 (1) Die Anlegung und der Betrieb neuer Verkehrsflughäfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. Die Planfeststellungsbehörde regelt den Betrieb des Flughafens und legt den Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes fest. Nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ist eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/10#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 9 § 11