§ 86 Gegenstand der Enteignung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2019 – OVG 10 S 53.18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 – 11 Bauland U 1/13
- BVerfG, 12.06.1979 – 1 BvL 19/76Regelungssystem des Kleingartenrechts (Kündigungsschutz, Pachtpreisbindung, Ausschluß befristeter Verträge)Zitiert von 38
- BVerfG, 10.05.1977 – 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69Legalenteignung ; Begründung einer öffentlichen Last durch das Hamburgische Enteignungsgesetz bei Ausweisung einer unterirdischen Anlage für den öffentlichen Verkehr aufgrund einer PlanfeststellungZitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2025 – 2 L 96/25.ZZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 10.02.2021 – 18 U 1/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 25.06.2001 – 1 K 1015/00Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 86 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/86#abs-1 (1) Durch Enteignung können
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/86#abs-2 (2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Absatz 4 ausgedehnt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/86#abs-3 (3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.