Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 86 Gegenstand der Enteignung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/86#abs-1 (1) Durch Enteignung können

1.
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
2.
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;
4.
soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/86#abs-2 (2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Absatz 4 ausgedehnt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/86#abs-3 (3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.

§ 85 § 87