Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
VereinsGDV§ 3 Sicherstellung von Sachen
Stand: 10.06.2019
Sachen und Sachgesamtheiten werden dadurch sichergestellt, daß die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt. Läßt die Eigenart der sicherzustellenden Sachen dies nicht zu, ist die Sicherstellung durch Anbringung von Siegelmarken oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Die Sicherstellung soll dem Gewahrsamsinhaber angezeigt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 3 VereinsGDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 16.08.2012 – 6 L 353/12Zitiert von 1
- VG Aachen, 20.04.2012 – 6 L 165/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 – 1 S 2586/22Zitiert von 7
- VG Minden, 29.05.2024 – 11 K 432/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2013 – OVG 1 S 104.12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.