Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 1c Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 21.01.2010 – 29 A 200.08
- BVerwG, 12.12.2018 – 10 C 10/17Kommunaler Anspruch auf hoheitliche Übertragung von Geschäftsanteilen; Zuordnungsantrag innerhalb der AusschlussfristZitiert von 15
- VG Berlin, 23.04.2010 – 29 K 120.10
- VG Berlin, 26.01.2017 – 29 K 67.16Zitiert von 1
- BVerwG, 27.06.2018 – 10 C 4/17Zulässigkeit von Zuordnungsvorbehalte bei "asset deals" nicht zulässig
- VG Berlin, 29.03.2012 – 29 K 129.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.11.2017 – 10 B 8/17, 10 B 8/17 (10 C 10/17)Revisionszulassung; Vertragsklausel i.S.d. § 1c Abs. 2 VZOG
- VG Berlin, 27.10.2016 – 29 K 205.14
- BVerwG, 15.06.2010 – 3 B 33/10Vermögenszuordnungsrecht; rechtsgeschäftliche Veräußerung nach Privatisierung eines Treuhandunternehmens; Erlösauskehrverpflichteter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1c VZOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1c#abs-1 (1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung
ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt worden ist. Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach den Vorschriften dieses Gesetzes; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1c#abs-2 (2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder der Zuordnung auf eine Wohnungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1c#abs-3 (3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Absatzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1c#abs-4 (4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend.