Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 6 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99Zitiert von 5
- BVerwG, 26.05.2025 – 8 AV 2.25Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aufgrund des Einigungsvertrags um außerhalb des Beitrittsgebiets belegene Grundstücke; Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
- BVerwG, 05.02.2018 – 10 B 11/17Anwendungsbereich und Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Gegenstandswertes gemäß § 6 Abs. 3 VZOG
- VG Berlin, 05.05.2022 – 29 K 42/22
- OLG Rostock, 30.09.2008 – 3 W 117/08Zitiert von 1
- BGH, 17.01.2002 – III ZR 98/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.01.2026 – 8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26)Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Zuordnung von Grundstücken, die von der SDAG Wismut zur Ablagerung von Rückständen aus geförderten Erzen des Uranbergbaus genutzt wurden
- BVerwG, 29.12.2023 – 8 B 31/23Aufhebung eines Urteils wegen Gehörsverletzung und Zurückverweisung
- BVerwG, 19.12.2023 – 8 B 26/23Formunwirksame Einreichung eines BeschwerdeschriftsatzesZitiert von 13
101 Entscheidungen zu § 6 VZOG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VZOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/6#abs-1 (1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/6#abs-2 (2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/6#abs-3 (3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.