Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 6 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/6#abs-1 (1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/6#abs-2 (2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/6#abs-3 (3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.
Wird zitiert von 287 Entscheidungen zu § 6 VZOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99Zitiert von 6
- BVerwG, 26.05.2025 – 8 AV 2.25Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aufgrund des Einigungsvertrags um außerhalb des Beitrittsgebiets belegene Grundstücke; Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
- BVerwG, 05.02.2018 – 10 B 11/17Anwendungsbereich und Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Gegenstandswertes gemäß § 6 Abs. 3 VZOG
- BVerwG, 08.08.2007 – 3 B 19.07Zitiert von 3
- BVerwG, 08.08.2007 – 3 B 35.07Zitiert von 1
- VG Berlin, 05.05.2022 – 29 K 42/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.01.2026 – 8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26)Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Zuordnung von Grundstücken, die von der SDAG Wismut zur Ablagerung von Rückständen aus geförderten Erzen des Uranbergbaus genutzt wurden
- BVerwG, 13.08.2025 – 8 B 12.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zuordnung eines Grundstücks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.04.2025 – 8 B 14.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zum Nachweis der Rechtsnachfolge bei der Zuordnung von Vermögenswerten eines VEB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VZOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.2003 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I 2081)
BGBl. 2003 I S. 2081
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 897)
BGBl. 2000 I S. 897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.