Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 13 Geldausgleich bei Ausschluß der Rückübertragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 17/14Wertausgleichsanspruch eines Rechtsnachfolgers für veräußerte Grundstücke; Nachbewertungsklausel
- VG Berlin, 13.03.2014 – 29 K 254.12
- VG Berlin, 27.09.2012 – 29 K 194.11Zitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2010 – 3 B 33/10Vermögenszuordnungsrecht; rechtsgeschäftliche Veräußerung nach Privatisierung eines Treuhandunternehmens; Erlösauskehrverpflichteter
- VG Berlin, 15.04.2010 – 29 K 128.10Vermögenszuordnungsrecht: Bemessung des Erlösauskehranspruchs bei Eigengrenzüberbau; Prozesszinsen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 16.06.2016 – 29 K 293.15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.06.2018 – 10 C 4/17Zulässigkeit von Zuordnungsvorbehalte bei "asset deals" nicht zulässig
- BGH, 17.05.2018 – V ZR 98/17(Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung)
- BGH, 11.01.2018 – V ZR 98/17Vermögenszuordnungsrecht: Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den zu Unrecht erfolgreichen Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche auf Herausgabe des ungeschmälerten Veräußerungserlöses; analoge Anwendung des VZOGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VZOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/13#abs-1 (1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, sofern die Voraussetzung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/13#abs-2 (2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikels 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird der Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem 3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/13#abs-3 (3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach § 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. § 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.