Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz VZOG § 22 Überleitungsvorschrift Stand: 10.06.2019 Bund Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.*