Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 10 Kommunale Vorhaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Berlin, 22.03.2010 – 29 K 130.10
- BGH, 23.02.2001 – V ZR 463/99Treuhandgesetz: Kein Übergang der gesamten Grundstücksfläche bei Nutzung eines Gemeindegrundstücks durch eine Wirtschaftseinheit und die Gemeinde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- VG Berlin, 26.01.2017 – 29 K 67.16Zitiert von 1
- VG Berlin, 27.10.2016 – 29 K 205.14
- BGH, 23.11.2018 – V ZR 331/17Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den wirklichen Eigentümer im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander; BVVG als Abwicklungsprätendent; Nichtbeteiligung der Gemeinde im vorausgegangenen ZuordnungsverfahrenZitiert von 2
- BVerwG, 12.12.2018 – 10 C 10/17Kommunaler Anspruch auf hoheitliche Übertragung von Geschäftsanteilen; Zuordnungsantrag innerhalb der AusschlussfristZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 21.01.2021 – 1 K 5275/17
- VG Potsdam, 10.10.2018 – VG 2 K 4865/15
- BVerwG, 27.06.2018 – 10 C 4/17Zulässigkeit von Zuordnungsvorbehalte bei "asset deals" nicht zulässig
10 Entscheidungen zu § 10 VZOG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 VZOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/10#abs-1 (1) Auf Antrag überträgt der Präsident der Treuhandanstalt der Kommune durch Zuordnungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach Satz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunternehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt haftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgesetzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude) oder wenn die Kommune einen Anspruch nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes auf Übertragung von Anteilen an dem Unternehmen hat. Mit der Übertragung tritt die Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/10#abs-2 (2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszukehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.