Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 1a Begriff des Vermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 30.08.2011 – 27 A 213.08Zitiert von 1
- BVerwG, 07.03.2011 – 3 B 90/10Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Objektbezug zuordnungsfähiger VerbindlichkeitenZitiert von 1
- BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvF 2/95Keine Restitution von in privatrechtlicher Form geführten Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen von Körperschaften des öffentlichen RechtsZitiert von 1
- BVerwG, 01.02.2010 – 3 B 86/09Zuordnungsberechtigung; volkseigenes Vermögen am 3. Oktober 1990, nachträglich widerlegte Vermutung der FiskalerbschaftZitiert von 2
- VG Berlin, 30.06.2016 – 29 K 170.14
- VG Greifswald, 14.11.2014 – 6 A 680/12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.07.2023 – 8 C 4/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.05.2021 – 29 K 238.18
- VG Berlin, 18.07.2019 – 29 K 160.16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a VZOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1a#abs-1 (1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie Unternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1a#abs-2 (2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht genehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grundstücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften. § 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gilt für diese Grundstücke nicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigentum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch dann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe dieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1a#abs-3 (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen Vorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn das Grundbuch noch nicht berichtigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1a#abs-4 (4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden war, steht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kommune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsvertrages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1 oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leerstanden, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollen.