Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 81

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen446 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/81#abs-1 (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/81#abs-2 (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

§ 80c § 82