Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 81
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 446
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.01.2021 – 9 C 8/19Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der KlageZitiert von 57
- VG Karlsruhe, 13.06.2017 – A 5 K 2523/17Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 29.03.2021 – 2 K 3855/20
- VG Karlsruhe, 30.08.2012 – 6 K 1287/12Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 15.06.2021 – 2 LB 15/19Zitiert von 10
- VG Berlin, 19.05.2017 – 6 L 383.17 AZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.05.2026 – 2 B 5.26Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung
- VG Köln, 22.04.2026 – 23 K 1294/25
- VG Köln, 14.04.2026 – 22 L 731/26.A
446 Entscheidungen zu § 81 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/81#abs-1 (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/81#abs-2 (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.