Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 55b
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 12.07.2017 – 6 K 3357/17.WI.A
- OVG NRW, 29.07.2025 – 18 B 672/25Zitiert von 2
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
- BVerwG, 12.09.2019 – 8 C 7/18Fristgerechter Widerruf einer Sperrzeitverkürzung für SpielhallenZitiert von 21
- BVerwG, 03.05.2017 – 9 B 1/17Wiederaufnahmeantrag nach Verwerfung Nichtzulassungsbeschwerde; sachliche Zuständigkeit; Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPOZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG München, 20.02.2025 – M 27 K 23.4079
- VG Düsseldorf, 26.02.2021 – 15 K 8753/18
- VG Minden, 02.08.2017 – 7 K 6268/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55b VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/55b#abs-1 (1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/55b#abs-2 (2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/55b#abs-3 (3) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/55b#abs-4 (4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/55b#abs-5 (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/55b#abs-6 (6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/55b#abs-7 (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.