Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2000 – IV ZR 23/99AGB-Kontrolle: Wirksamkeit der Inhaberklausel in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen; kein Verstoß gegen das Transparenzgebot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Köln, 28.04.2023 – 20 U 261/21Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 02.11.2018 – 11 U 127/17
- OLG Celle, 06.04.2017 – 8 U 166/16Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 28.08.2012 – 11 U 120/11Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 29.02.2008 – 10 U 229/07
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 06.03.2025 – 5 W 32/24
- OLG Saarbrücken, 10.04.2024 – 5 U 73/23Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 24.05.2023 – 5 U 61/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/4#abs-1 (1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/4#abs-2 (2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.