Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 409 Abtretungsanzeige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 105
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 06.04.2017 – 7 U 188/16
- OLG Stuttgart, 06.04.2017 – 7 U 186/16Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 02.06.2017 – 12 U 161/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.06.2017 – 20 U 39/17Zitiert von 2
- OLG Hamm, 03.05.2017 – 20 U 175/16
- OLG Celle, 06.04.2017 – 8 U 166/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.02.2025 – IX ZR 182/23Nichtigkeit der Abtretung der Vergütungsansprüche eines Leistungserbringers für Heil- und Hilfsmittel gegen Krankenkassen an ein RechenzentrumZitiert von 1
- LG Köln, 14.03.2024 – 21 O 413/23
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 – 3 U 55/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 409 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/409#abs-1 (1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/409#abs-2 (2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.