Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 13 Zulässigkeit, Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen eine Entscheidung nach
der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.