Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 4 Unabhängige Verwertungseinrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/4#abs-1 (1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus auch noch die folgenden Merkmale aufweist:
1.
ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und
2.
die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/4#abs-2 (2) Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91 maßgeblich.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 VGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG München, 29.07.2022 – 142 C 488/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 – OVG 60 PV 16.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.