Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27a#abs-1 (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27a#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 27a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. I S. 3037
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