Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers
Stand: 07.06.2021
Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.
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Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 27b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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