Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.