Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.

§ 26 § 27a