Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 1 Verbandsklagen
Stand: 23.07.2024
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 18.11.2025 – 9 VKl 1/24
- KG, 25.03.2026 – 26 VKl 1/25
- KG, 21.03.2025 – MK 1/22 EnWG
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
- LG Memmingen, 12.03.2025 – 1 HK O 1107/24
- BayObLG, 19.07.2024 – 102 VKl 1/24 e
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 28.02.2024 – 101 MK 1/20Zitiert von 9
7 Entscheidungen zu § 1 VDuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VDuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/1#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/1#abs-2 (2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/1#abs-3 (3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.