Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 1 Verbandsklagen

Stand: 23.07.2024

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/1#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:

1.
Abhilfeklagen und
2.
Musterfeststellungsklagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/1#abs-2 (2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/1#abs-3 (3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.

§ 2