Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Stand: 13.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/3#abs-1 (1) Für Verbandsklagen ist dasjenige Oberlandesgericht sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmers, gegen den sich die Verbandsklage richtet, befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/3#abs-2 (2) Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht sind, gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/3#abs-3 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf ihre Landesjustizverwaltung übertragen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 3 VDuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 08.07.2026 – 11 VKI 1/24Datenschutzrecht: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit einer Musterfeststellungsklage wegen DSGVO-Schadensersatzes mit Art. 80 DSGVO und zur Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Memmingen, 12.03.2025 – 1 HK O 1107/24
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
- KG, 21.03.2025 – MK 1/22 EnWG
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
- KG, 05.11.2024 – 5 UKl 5/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VDuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.