Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 2 Klageberechtigte Stellen

Stand: 13.10.2023

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/2#abs-1 (1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind

1.
qualifizierte Verbraucherverbände, die
a)
in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und
b)
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie
2.
qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/2#abs-2 (2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/2#abs-3 (3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

§ 1 § 3