Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 294 Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 30.04.2020 – 6 A 2149/18Zitiert von 4
- VGH Hessen, 30.04.2020 – 6 A 1833/17
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 18/20Befugnisse der BaFin bei Aufsicht über ErstversicherungsunternehmenZitiert von 2
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 9/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 8/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 7/20
Zuletzt entschieden
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 2/25 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - geistige Behinderung - keine Erwerbstätigkeit - Versorgung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe - Betreuungsvertrag - keine hinreichende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
- BVerfG, 20.12.2024 – 1 BvR 1779/24Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde bzgl Einschränkungen des Abschlusses von Restschuldversicherungen zu Verbraucherdarlehen ("Abkühlungsphase" gem Art 32 Nr 2 ZuFinG, § 7a Abs 5 VVG nF) erfolglos - Unzulässigkeit wegen SubsidiaritätZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 04.04.2024 – 7 U 124/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 294 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/294#abs-1 (1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/294#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berücksichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhnlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksichtigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/294#abs-3 (3) Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von Pensionskassen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/294#abs-4 (4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/294#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmäßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die ein Versicherungsunternehmen festgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung
Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest. Bei Pensionskassen berücksichtigt sie auch die Größenordnung der Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/294#abs-6 (6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/294#abs-7 (7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/294#abs-8 (8) Die Aufsichtsbehörden nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.