Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 293 Aufsicht

Bank- und KapitalmarktrechtBund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/293?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 entsprechend; § 299 bleibt unberührt. Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/293?asof=2023-06-25#abs-2 (2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/293?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauftragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/293?asof=2023-06-25#abs-4 (4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 291 § 293