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# § 293 VAG 2016 — Aufsicht

Versicherungsaufsichtsgesetz  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 16.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 entsprechend; § 299 bleibt unberührt. Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.

(2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauftragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen.

(4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 293 VAG 2016

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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