Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 293 Aufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/293?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 entsprechend; § 299 bleibt unberührt. Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/293?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/293?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn
§ 307 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/293?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 293 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 293 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 293 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 293 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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