Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 124 Anlagegrundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/124#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/124#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 5 bis 8 findet auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, vorbehaltlich Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Über Absatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus sind bei diesen Verträgen für die betroffenen Vermögenswerte,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/124#abs-3 (3) Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten, sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit nicht ausländisches Recht Abweichendes vorschreibt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 124 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 47/09Keine Aufnahme in den Sicherungsfonds von Lebensversicherern aus EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichenZitiert von 6
- OLG Hamm, 26.08.2021 – 20 U 60/21Zitiert von 2
- BGH, 11.10.2023 – IV ZR 41/22Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach WiderrufZitiert von 21
- BGH, 07.09.2016 – IV ZR 172/15Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für ausgeschiedene Beteiligte der VBLZitiert von 17
- BVerwG, 22.06.2022 – 2 C 12/21Sprungrevision; Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der ZustimmungserklärungZitiert von 4
- BVerwG, 16.09.2015 – 3 C 9/14Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der KrankenhausplanungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BAG, 12.06.2007 – 3 AZR 14/06Betriebliche Altersversorgung: Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG und Möglichkeit einer rückwirkenden Verurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.