Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 125 Sicherungsvermögen
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 47/09Keine Aufnahme in den Sicherungsfonds von Lebensversicherern aus EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichenZitiert von 5
- BAG, 12.06.2007 – 3 AZR 14/06Betriebliche Altersversorgung: Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG und Möglichkeit einer rückwirkenden Verurteilung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2022 – 3 U 325/21
- BGH, 26.04.2023 – IV ZR 300/22Pflicht zur Angabe eines EU-Versicherers der Nicht-Zugehörigkeit zum SicherungsfondsZitiert von 12
- BGH, 22.06.2022 – IV ZR 14/21Private Rentenversicherung im Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts; fehlende Angabe in der Verbraucherinformation zur Zugehörigkeit des Versicherers zu einem SicherungsfondsZitiert von 5
- BGH, 10.02.2021 – IV ZR 32/20Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Falschangaben über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds in der VerbraucherinformationZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.05.2025 – III R 32/22(Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)Zitiert von 2
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 25.04.2017 – 7 A 1271/16
9 Entscheidungen zu § 125 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/125#abs-1 (1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht. Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in
anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Die in Satz 2 genannten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindestens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/125#abs-2 (2) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgender Beträge entsprechen:
Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/125#abs-3 (3) Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschreitet. Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/125#abs-4 (4) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. Die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann genehmigen, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen Ort aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/125#abs-5 (5) Für jede Anlageart ist eine Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) zu bilden, soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/125#abs-6 (6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden. Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/125#abs-7 (7) Für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) ist für Verträge in der Ansparphase eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu bilden, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird. Soweit das Anlagerisiko für Verträge in der Ansparphase nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gesonderte Anlagestöcke zu bilden sind.