§ 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36d#abs-1 (1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36d#abs-2 (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36d#abs-3 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/36d#abs-4 (4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 36d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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