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# § 2 UrhG — Geschützte Werke

Urheberrechtsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

- 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

- 2. Werke der Musik;

- 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

- 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

- 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

- 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

- 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

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Zitiervorschlag: § 2 UrhG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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