§ 1 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 1 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- LG Mannheim, 29.02.2008 – 7 O 240/07Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2013 – I ZR 28/12Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst: Vervielfältigung in Form einer Bearbeitung bzw. anderer Umgestaltung bei Abbildung einer Aktion von Joseph Beuys in einer Fotoserie - Beuys-AktionZitiert von 23
- BFH, 29.06.2022 – III R 2/21Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte SpielfilmeZitiert von 4
- BFH, 22.11.2018 – V R 65/17Bruchteilsgemeinschaft in der UmsatzsteuerZitiert von 24
- VG Hamburg, 07.04.2025 – 5 K 382/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 01.04.2022 – 6 U 149/21Zitiert von 1
- VG Weimar, 25.10.2021 – 8 K 244/21 We
- LAG Hessen, 17.07.2018 – 12 Sa 1025/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.