§ 97a Abmahnung
Stand: 02.12.2020
Wird zitiert von 382
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.09.2022 – I ZR 108/20Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing; unionskonforme Begrenzung der Abmahnkosten - Riptide IIZitiert von 3
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 186/25Erforderlichkeit von Rechtsverteidigungskosten bei formalen Mängeln einer urheberrechtlichen Abmahnung - Burgundy Nights
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 1/15Urheberrechtsverletzung im Internet: Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs – TannödZitiert von 52
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 272/14Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing: Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruchs wegen Teilnahme an einer Internet-FilmtauschbörseZitiert von 13
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 43/15Urheberrechtsverletzung bei Filesharing über eine Internet-Tauschbörse: Berechnung der Abmahnkosten bei Filesharing eines 3 Monate zuvor erschienenen ComputerspielsZitiert von 10
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 44/15Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruchs wegen Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 10.03.2026 – 2-06 O 41/26
- AG Köln, 22.12.2025 – 137 C 162/25
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/97a#abs-1 (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/97a#abs-2 (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/97a#abs-3 (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/97a#abs-4 (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.