§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Stand: 10.06.2019
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 137i UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Köln, 06.08.2008 – 28 O 786/04Zitiert von 1
- LG Köln, 12.09.2012 – 28 O 729/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.11.2009 – 6 U 47/09Zitiert von 1
- LG Köln, 18.03.2009 – 28 O 637/08Zitiert von 1
- LG Köln, 24.09.2008 – 28 O 530/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.09.2003 Ausfertigung
§ 137i geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.