§ 102 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 102 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.01.2015 – I ZR 148/13Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung bei rechtsverletzender Dauerhandlung; Herausgabe der erlangten Gebrauchsvorteile nach Verjährungseintritt; materieller und immaterieller Schaden wegen Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft - MotorradteileZitiert von 51
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 48/15Urheberrechtsverletzung im Internet: Berechnung des Restschadensersatzanspruchs in Fällen des öffentlichen Zugänglichmachens – Everytime we touchZitiert von 55
- LG Köln, 17.05.2018 – 14 S 32/17
- LG Köln, 06.04.2017 – 14 S 104/15Zitiert von 1
- LG Köln, 24.05.2022 – 14 O 244/20Zitiert von 2
- LG Hamburg, 14.07.2020 – 310 O 339/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 24.07.2025 – 14 O 277/23
- LG Köln, 03.07.2025 – 14 O 388/22Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 20.02.2025 – 5 U 118/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 102 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 102 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.