Gesetze / Urheberrechtsgesetz UrhG § 130 Übersetzungen Stand: 10.06.2019 Gewerblicher RechtsschutzBund Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.