§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/105#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/105#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/105#abs-3 (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/105#abs-4 (4) u. (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 105 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.08.2015 – 32 SA 37/15Zitiert von 4
- OLG Braunschweig, 21.08.2019 – 1 W 57/19Zitiert von 1
- BGH, 22.03.2016 – I ZB 44/15Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung – Gestörter MusikvertriebZitiert von 11
- BGH, 07.06.2018 – I ZB 48/17Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung; Verweisung an das zuständige Gericht – PizzafotoZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 07.11.2017 – 1 AR 35/17 (SA Z)
- BGH, 17.01.2013 – I ZR 194/12Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer UrheberrechtsangelegenheitZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 14 O 113/26
- LG Köln, 15.05.2025 – 14 O 442/23
- AG Frankenthal (Pfalz), 01.07.2024 – 3a C 140/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 105 Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.