Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/105#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/105#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/105#abs-3 (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/105#abs-4 (4) u. (5) (weggefallen)

§ 104a § 106