§ 103 Bekanntmachung des Urteils
Stand: 10.06.2019
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 103 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.11.2021 – I ZR 153/20Urheberrechtverletzende Überschreitung von Nutzungsrechten an Auftragsfotografien in der Modebranche: Streitwert des Antrags auf UrteilsveröffentlichungZitiert von 3
- BGH, 22.02.2024 – I ZR 217/22Markenverletzungsverfahren: Anspruch der obsiegenden Partei auf Urteilsbekanntmachung bei berechtigtem Interesse - PIERRE CARDINZitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 27.04.2011 – 2-06 O 428/10
- BGH, 05.11.2015 – I ZR 76/11Urheberrechtsverletzung: Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes in einem bestimmten Mitgliedstaat; Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers des Urhebers neben dem Inhaber der Nutzungsrechte - Wagenfeld-Leuchte IIZitiert von 5
- BGH, 08.05.2002 – I ZR 98/00Zitiert von 6
- OLG Celle, 02.03.2000 – 13 U 280/98
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- LG Köln, 04.10.2024 – 14 O 145/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 103 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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