§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- BGH, 02.06.2022 – I ZR 140/15Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht; Umfang des Auskunftsanspruchs - YouTube IIZitiert von 40
- LG Hamburg, 15.02.2024 – 310 O 221/23
- BGH, 10.12.2020 – I ZR 153/17Urheberrechtsverletzung im Internet: Umfang des Anspruchs auf Drittauskunft gegen den Betreiber einer Internet-Videoplattform im Zusammenhang mit Filesharing an Filmwerken - YouTube-Drittauskunft IIZitiert von 8
- BGH, 20.09.2018 – I ZR 53/17Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Urheberechtsrichtlinie, der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: Haftung des Anbieters eines Sharehosting-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen - uploadedZitiert von 15
- BGH, 13.09.2018 – I ZR 140/15Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtslinie, der E-Commerce-Richtlinie und der Durchsetzungsrichtlinie: Haftung des Betreibers einer Internetvideoplattform für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer - YouTubeZitiert von 10
- LG Hamburg, 29.11.2023 – 310 O 126/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 30.03.2023 – 4 U 130/21
- LG Kassel, 03.05.2021 – 10 O 1957/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2017 – 11 U 71/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.