§ 104 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 104 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 07.09.2021 – 9 Ta 107/21
- OLG Düsseldorf, 07.01.2016 – I-20 W 84/15
- BGH, 22.03.2016 – I ZB 44/15Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung – Gestörter MusikvertriebZitiert von 11
- OLG Hamm, 27.04.2012 – 32 SA 29/12Zitiert von 3
- LG Köln, 23.02.2023 – 14 O 287/22
- OLG Braunschweig, 21.08.2019 – 1 W 57/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- LG Köln, 09.01.2025 – 14 O 387/24
- VG Gelsenkirchen, 05.01.2024 – 14 K 2062/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 104 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
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