§ 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/85#abs-1 (1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/85#abs-2 (2) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft niedriger als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/85#abs-3 (3) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschreibung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit nicht der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Mitglieds bei der übernehmenden Genossenschaft überschritten wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 85 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 – 1 HK O 7642/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.