Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft niedriger als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschreibung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit nicht der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Mitglieds bei der übernehmenden Genossenschaft überschritten wird.

§ 77 § 78