Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 84 Beschluß der Generalversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

§ 83 § 85