§ 84 Beschluß der Generalversammlung
Stand: 10.06.2019
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 84 UmwG →
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