§ 324 Spaltungsbericht
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/324#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft erstellt einen Spaltungsbericht. § 309 Absatz 1 bis 5 und § 310 Absatz 1 und 3 gelten für den Spaltungsbericht entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/324#abs-2 (2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 und des § 135 Absatz 3 ist der Bericht für die Anteilsinhaber nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die übertragende Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. Der Spaltungsbericht ist insgesamt entbehrlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 324 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 25.01.2021 – 9 Sa 536/20Zitiert von 5
- LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 – 5 Sa 437/14Zitiert von 11
- BAG, 19.10.2017 – 8 AZR 63/16Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer - InteressenausgleichZitiert von 18
- LAG Schleswig-Holstein, 07.07.2016 – 5 Sa 414/15Zitiert von 1
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 574/16Umwandlungsrechtliche Aufspaltung: Voraussetzungen des Übergangs von Arbeitsverhältnissen; Überprüfbarkeit der Zuordnung im Interessenausgleich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 573/16Aufspaltung eines Rechtsträgers: Voraussetzungen des Übergangs von Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.05.2025 – 4 AZR 267/24Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende VertragsauslegungZitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 – 1 AGH 25/23Syndikusrechtsanwalt: Fortbestand der Zulassung bei vertraglicher Überleitung des Arbeitsverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Köln, 28.03.2023 – S 34 R 1304/19 WA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 324 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 324 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2002 I S. 1163
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