Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1163
BGBl. 2002 I S. 1163 · 30.713 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 23. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seemannsgesetzes
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 279 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:
1. § 8 wird aufgehoben.
2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Besatzungsmit-
glied“ die Wörter „unverzüglich, spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Beginn des Heuer-
verhältnisses“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die elektronische Form des Heuerscheins ist aus-
geschlossen.“
3. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG
des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der
Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Asso-
ciation ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der
Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the
European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der
Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33) sowie der Richtlinie
2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätig-
keitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (ABl. EG
Nr. L 195 S. 41) sowie der Restumsetzung der Richtlinie 91/533/EWG
des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur
Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag
oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. EG Nr. L 288
S. 32).
Artikel 2 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des
Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für
die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die
Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein-
schaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten
fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 157 S. 1), zuletzt geändert
durch Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999
zur Änderung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 331 S. 67).
Artikel 4 und 5 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/
23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen
der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16) betreffend
Artikel 7 Abs. 6.
4. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die elektronische Form der Kündigung ist ausge-
schlossen.“
5. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a
Schriftform der außerordentlichen Kündigung
Die außerordentliche Kündigung des Heuerverhält-
nisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirk-
samkeit der Schriftform; die elektronische Form ist
ausgeschlossen.“
6. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die elektronische Form der Kündigung ist aus-
geschlossen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „gekündigt“
das Wort „schriftlich“ eingefügt und nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:
„Die elektronische Form der Kündigung ist aus-
geschlossen.“
7. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
gefügt:
„Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen,
dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Ver-
fügung gestellt werden, um eine ausreichende
Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung
der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten.“
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Wird die See-Berufsgenossenschaft von der
Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8
unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen. Wenn es zur Vermeidung künftiger
Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen
erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der
Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbe-
setzungsverordnung zu ergreifen. Die See-Berufs-
genossenschaft unterrichtet die Arbeitsschutz-
behörde über die ergriffenen Maßnahmen.“
8. Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Pro-
blemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die

Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern
möglich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst ver-
setzt werden.“
9. Nach § 84 wird folgender neuer § 84a eingefügt:
„§ 84a
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds
darf
1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
2. 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
nicht überschreiten.
(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds
darf
1. zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
und
2. 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
nicht unterschreiten. Die tägliche Ruhezeit darf nur in
höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn
einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In
den Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser
Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der
Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhe-
zeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige
Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem
Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als
Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.
(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits-
und Ruhezeiten nach
1. Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und
2. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1
zu sorgen.“
10. § 87 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
11. § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88
Arbeiten zur Abwendung
von Gefahren sowie Rollenmanöver
(1) Der Kapitän hat das Recht, für ein Besatzungs-
mitglied die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die
unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an
Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in
Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich
sind. Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeit-
plan vorübergehend außer Kraft setzen und anord-
nen, dass das Besatzungsmitglied jederzeit die erfor-
derlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale
Situation wiederhergestellt ist. Sobald es nach Wie-
derherstellung der normalen Situation möglich ist, hat
der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmit-
glieder, die während einer planmäßigen Ruhezeit
Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit
erhalten.
(2) Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsboot-
übungen sowie durch Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften und internationale Übereinkünfte vorge-
schriebene Übungen sind in einer Weise durch-
zuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein
Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung ver-
ursacht.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vor-
schriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeits-
zeit, die Ruhezeiten und Beschäftigungsbeschrän-
kungen keine Anwendung.“
12. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschrif-
ten der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit
und die Beschäftigungsbeschränkungen keine
Anwendung.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. In § 91 Abs. 1 werden nach dem Komma hinter dem
Wort „Feiertag“ die Wörter „an dem es gearbeitet hat
oder“ eingefügt.
14. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beschäftigung von Kindern sowie von
Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen,
die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist ver-
boten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen von biologischen Arbeits-
stoffen im Sinne der Biostoffverordnung
ausgesetzt sind,“.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 findet keine Anwendung auf gezielte
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Bio-
stoffverordnung.“
15. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der §§ 88 und 89
Abs. 2“ durch die Angabe „des § 88“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach den §§ 88
und 89 Abs. 2“ durch die Angabe „nach § 88“
ersetzt.
16. § 100 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „über sechzehn Jahre“
gestrichen und die Angabe „4 Uhr“ durch die An-
gabe „5 Uhr“ ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Arbeitsbeginn nach Satz 1 kann auf 4 Uhr
gelegt werden, wenn andernfalls die wirksame
Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festge-
legten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt
würde.“

17. § 100a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter
„wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewähr-
leistet ist,“ angefügt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „über 16 Jahre“
gestrichen.
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ruhezeit nach Nummer 3 kann auf acht
Stunden verkürzt werden, wenn andernfalls die
wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute ge-
mäß festgelegten Programmen und Zeitplänen
beeinträchtigt würde.“
18. § 101 wird wie folgt gefasst:
„§ 101
Übersicht über die
Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise
(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die
Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindes-
tens Folgendes enthalten muss:
1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord
beschäftigte Besatzungsmitglied sowie
2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhe-
zeiten nach § 84a.
(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu
führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungs-
mitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu
ersehen sind.
(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorga-
nisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän
verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder
einen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän
hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die
Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort
an Bord angebracht wird.“
19. In § 102 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeits-
zeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeit-
abständen. Die Prüfungen sollen mindestens in
Abständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeits-
schutzbehörde auf Grund der Aufzeichnungen oder
sonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die
Arbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforder-
lichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall
anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um
künftige Verstöße zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn
die Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass
der Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf
eine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen
ist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die
See-Berufsgenossenschaft.“
20. In § 103 Satz 2 werden nach dem Wort „Jugend-
arbeitsschutzgesetz“ die Wörter „mit der Maßgabe,
dass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff
beschäftigt werden dürfen“ angefügt.
21. § 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104
Anwendung der Vorschriften
des Vierten Abschnitts auf den Kapitän
Die Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101
gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser
Wachdienst ausübt.“
22. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die
Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen
unter 16 Jahren oder von Jugendlichen, die
der Vollzeitschulpflicht unterliegen, oder“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „einer Vorschrift“
wird die Angabe „des § 84a Abs. 4
Nr. 1,“ eingefügt.
bbb) Die Angabe „89 Abs. 1 Satz 3,“ wird
gestrichen.
ccc) Die Angabe „ , 138 Abs. 1, 2, 4 oder des
§ 139 über die Arbeitszeit“ wird durch
die Angabe „oder des § 140 Abs. 1
Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit“
ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80
Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung
der Geräte, die Regelung der Beschäfti-
gung oder den Ablauf der Arbeit betrifft,
oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6“.
23. In § 123 Abs. 1 werden die Wörter „der Arbeitsschutz-
behörde nach § 80 Abs. 2, soweit sie die Einrichtung
des Schiffsbetriebes oder die Geräte betrifft,“ durch
die Wörter „nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die
Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder
die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungs-
pflicht betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6“ ersetzt.
24. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach den Wörtern „einer Vorschrift“ wird die
Angabe „des § 84a Abs. 4 Nr. 1,“ eingefügt.
bb) Die Angabe „89 Abs. 1 Satz 3,“ wird gestri-
chen.
cc) Die Angabe „ , 138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139
über die Arbeitszeit“ wird durch die Angabe
„oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits-
oder Ruhezeit“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buch-
stabe a, über das Führen der Übersicht über
die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeit-
nachweise oder einer Vorschrift des § 101
Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Über-
sicht über die Arbeitsorganisation,“.

c) In Nummer 8 wird die Angabe „11 oder 13“ durch
die Angabe „11 Buchstabe b oder Nr. 13“ ersetzt.
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unter-
haltung der Geräte, die Regelung der
Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit
betrifft, oder
b) § 102 Abs. 1 Satz 6“.
25. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrich-
tung des Schiffsbetriebs oder der Geräte
oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte
Sicherstellungspflicht betrifft, oder
b) § 102 Abs. 1 Satz 6,“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 7“
durch die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11
Buchstabe b“ ersetzt.
26. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „der §§ 126 und 127
Nr. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „des § 126 Nr. 1
bis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2
Buchstabe b und Nr. 5“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 125 Nr. 8 und des
§ 127 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 125 Nr. 8, des
§ 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2
Buchstabe a und Nr. 4“ ersetzt.
27. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis
zu 2 500 in der Fahrt in der Ostsee, in der
Nordsee und entlang der norwegischen Küste
bis zu 64°nördlicher Breite, im Übrigen bis zu
61°nördlicher Breite und 7°westlicher Länge
sowie nach den Häfen Großbritanniens,
Irlands und der Atlantikküste Frankreichs,
Spaniens und Portugals ausschließlich Gibral-
tars sowie für Fischereifahrzeuge gleicher
Größe auch über diese Fahrtgebiete hinaus
darf, sofern die Reise länger als zehn Stunden
dauert, die Seearbeitszeit des Deck- und
Maschinenpersonals, abweichend von § 85
Abs. 1, auf bis zu zwölf Stunden täglich ver-
längert und nach dem Zwei-Wachen-System
eingeteilt werden.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch auf Schiffen mit einer Brutto-
raumzahl über 2 500, die vor dem 1. Juli 2002
den bis dahin geltenden Grenzwert für den
Raumgehalt eingehalten haben.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „der Absätze 1
und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
g) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die Angabe
„der Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „der
Absätze 1 und 2“ ersetzt und in Satz 2 die Angabe
„oder des Absatzes 3“ gestrichen.
28. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeu-
gen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahr-
zeugen und ähnlichen Schiffen), See- und Ber-
gungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis
zu 61°nördlicher Breite findet § 138 Abs. 1 Anwen-
dung.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinba-
rung können für das Deck- und Maschinenperso-
nal von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungs-
schleppern abweichende Regelungen von §§ 84a
bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müs-
sen in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesund-
heitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus
objektiven, technischen oder arbeitsorganisatori-
schen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit
wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu
folgen, können aber häufigeren oder längeren
Urlaubszeiten oder der Gewährung von Aus-
gleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rech-
nung tragen. § 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet
Anwendung.“
29. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 140
Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge“.
b) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer
Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Ergänzend zu den Arbeitszeitvorschriften des
Vierten Abschnitts darf die Arbeitszeit von Besat-
zungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durch-
schnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb von
zwölf Monaten nicht überschreiten. Der Kapitän
hat für die Einhaltung der Arbeitszeit nach Satz 1
zu sorgen.“
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
sätze 2 bis 4, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
d) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„der Fischereifahrzeuge“ durch die Wörter
„von Fischereifahrzeugen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „des Drit-
ten Abschnitts“ die Angabe „mit Ausnahme
der §§ 53 und 60“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird der Punkt nach den Wörtern
„Löschpersonal gestellt wird“ durch ein
Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
angefügt:
„3. von den Vorschriften des Absatzes 1
sowie des § 84a hinsichtlich der Arbeits-
zeit während des Fangs und seiner Verar-
beitung an Bord. Die Abweichungen müs-
sen in Übereinstimmung mit den allgemei-
nen Grundsätzen für die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
stehen und aus objektiven, technischen
oder arbeitsorganisatorischen Gründen
erforderlich sein. Sie haben so weit wie
möglich den gesetzlichen Bestimmungen
zu folgen, können aber häufigeren oder
längeren Urlaubszeiten oder der Ge-
währung von Ausgleichsurlaub für die
Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.“
e) Im neuen Absatz 3 werden die Verweisung „des
Absatzes 1 Nr. 2“ durch die Verweisung „des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“, das Komma nach
den Wörtern „bewilligt werden“ durch einen Punkt
und der folgende Halbsatz durch den Satz „Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
ersetzt.
f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5
eingefügt:
„(5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gel-
ten die zu den in § 104 genannten Vorschriften
nach Absatz 2 vereinbarten abweichenden Rege-
lungen oder die nach Absatz 3 bewilligten Ausnah-
men sinngemäß.“
g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „bis 500 Brut-
toregistertonnen“ durch die Angabe „mit einer
Bruttoraumzahl von bis zu 1 300“ ersetzt.
30. In § 141 wird die Verweisung „§ 140 Absatz 1 bis 3“
durch die Verweisung „§ 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und 2, Satz 2 sowie Abs. 4 und 5“ ersetzt und folgen-
der Satz angefügt:
„Für Besatzungsmitglieder der in Satz 1 genannten
Schiffe, für die Regelungen durch Tarifvertrag übli-
cherweise nicht getroffen werden, können Ausnah-
men im Rahmen des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch
die Arbeitsschutzbehörde bewilligt werden; § 140
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.“
31. § 143 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11. a) das Nähere zum Führen der Übersicht über
die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit-
nachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie
b) weitergehende Vorschriften zu der Übersicht
über die Arbeitsorganisation und die Arbeits-
zeitnachweise nach § 101,“.
32. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 144
Auslegen von Gesetzen,
Rechtsverordnungen und Tarifverträgen“.
b) Die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 10“ wird
durch die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 11“
ersetzt und nach dem Wort „Ordnungswidrigkei-
ten“ werden die Wörter „und der einschlägigen
Tarifverträge“ eingefügt.
33. §§ 145 bis 148 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Nach § 3d des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 2986), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist,
wird folgender neuer § 3e eingefügt:
„§ 3e
Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14
des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860) und im Sinne
1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-
kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II
S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom
11. November 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagen-
band 1994 II Nr. 44) geändert worden ist,
2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-
sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II
S. 65),
3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),
4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über
Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II
S. 606) oder
5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens
in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf
Grund von § 11 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt
durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit
Abschnitt D Nr. 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz
in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten,
so hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrs-
behörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat,
Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder
Schadens.“
Artikel 3
Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
In § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
2001 (BGBl. I S. 866) werden nach dem Wort „Dampf-
kesselanlagen“ die Wörter „mit Ausnahme von Dampf-
kesselanlagen auf Seeschiffen“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dem § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42) werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat
die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor
dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Über-
gangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen
des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genom-
menen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeits-
verhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen.
Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeit-
geber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“
Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes
In § 324 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 613a Abs. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 613a Abs. 1, 4
bis 6“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über die Unterbringung der Besatzungs-
mitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 14 der Verordnung über die Unterbringung der Besat-
zungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom
8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Arti-
kel 436 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung
der Kostenverordnung für
Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
§ 5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-
Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I
S. 1205), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 2103, 1996 I S. 51) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Seemannsamtsverordnung
§ 22 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober
1981 (BGBl. I S. 1146) wird aufgehoben.
Artikel 9
Neufassung
des Seeaufgabengesetzes
und des Schiffssicherheitsgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
zes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 12 Satz 1 dieses
Gesetzes an geltenden Fassung und des Schiffssicher-
heitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),
zuletzt geändert durch Artikel 278 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) in der vom 7. Novem-
ber 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 am
ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März 2002
Der Bund esp
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Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1163. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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