§ 323 Bekanntmachung des Spaltungsplans
Stand: 07.03.2023
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 323 UmwG →
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Nach Gewicht
- BAG, 19.10.2017 – 8 AZR 63/16Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer - InteressenausgleichZitiert von 16
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 573/16Aufspaltung eines Rechtsträgers: Voraussetzungen des Übergangs von Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 574/16Umwandlungsrechtliche Aufspaltung: Voraussetzungen des Übergangs von Arbeitsverhältnissen; Überprüfbarkeit der Zuordnung im Interessenausgleich KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 83/17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 513/17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 82/17
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.11.2022 – 3 AZR 457/21Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - EnergiekostenrabattZitiert von 18
- BAG, 15.11.2022 – 3 AZR 211/22Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - EnergiekostenrabattZitiert von 2
- LAG Hessen, 02.08.2021 – 16 TaBV 7/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 323 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.