§ 324 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 324 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 324 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2002 I S. 1163
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