Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 325 Spaltungsprüfung

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.

§ 324 § 326