§ 325 Spaltungsprüfung
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Hamm, 26.08.2004 – 4 Sa 129/04
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2018 – 21 W 5/18
- BGH, 27.01.2015 – II ZB 7/14Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft und Unzulässigkeit der RechtsbeschwerdeZitiert von 4
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 41/03Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.