§ 132 Kündigungsschutzrecht
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 8 U 82/13Zitiert von 5
- BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06Ausgliederung von Versorgungspflichten auf eine Rentnergesellschaft: Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung der Versorgungsberechtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 574/16Zitiert von 28
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 573/16Zitiert von 34
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 82/17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 83/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2021 – V ZR 201/20Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer KapitalgesellschaftZitiert von 17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 513/17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 422/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/132#abs-1 (1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/132#abs-2 (2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.