§ 132 Kündigungsschutzrecht
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/132#abs-1 (1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/132#abs-2 (2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 132 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 8 U 82/13Zitiert von 6
- BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06Ausgliederung von Versorgungspflichten auf eine Rentnergesellschaft: Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung der Versorgungsberechtigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- BGH, 22.09.2016 – VII ZR 298/14Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots; Übergang der Werklohnforderung bei Verschmelzung trotz rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots; Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach VertragsaufhebungZitiert von 23
- OLG Köln, 24.09.2003 – 2 Wx 28/03Zitiert von 1
- BAG, 21.02.2008 – 8 AZR 157/07Zitiert von 13
- OLG Köln, 28.03.2014 – 19 U 143/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 17.06.2010 – 16 U 229/08
- OLG Karlsruhe, 19.08.2008 – 1 U 108/08Zitiert von 4
- LAG Köln, 08.12.2005 – 6 Sa 1149/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.