Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 132 Kündigungsschutzrecht

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/132#abs-1 (1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/132#abs-2 (2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.

§ 131 § 132a