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Artikel 5 · BT-Drs. 14/7760 · S. 20

Zu Artikel 5 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der An-
fügung der neuen Absätze 5 und 6 an § 613a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Artikel 4. Durch den Ver-
weis auf § 613a Abs. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wird bestimmt, dass diese Vorschriften auch im Falle der
Umwandlung eines Rechtsträgers in Form einer Ver-
schmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung Anwen-
dung finden. Die von einer Umwandlung betroffenen Ar-
beitnehmer sind über den Zeitpunkt oder den geplanten
Zeitpunkt der Umwandlung sowie deren Grund und Folgen
rechtzeitig in Textform (§ 126b BGB) zu informieren. Wie
im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs kann der Arbeitnehmer dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auch im Falle der Umwandlung
widersprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt
(Urteil vom 25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99). Keinen Ansatz
für ein Widerspruchsrecht gibt es, wenn das übertragende
Unternehmen in Folge der Umwandlung erlischt, also in
den Fällen der Verschmelzung, Aufspaltung und voll-
ständigen Vermögensübertragung.

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Herkunft

BT-Drs. 14/7760, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.088–84.208 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert eefdabec7f5f5b68….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP