Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 14/7760 · S. 20
Zu Artikel 5 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der An- fügung der neuen Absätze 5 und 6 an § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Artikel 4. Durch den Ver- weis auf § 613a Abs. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bestimmt, dass diese Vorschriften auch im Falle der Umwandlung eines Rechtsträgers in Form einer Ver- schmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung Anwen- dung finden. Die von einer Umwandlung betroffenen Ar- beitnehmer sind über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt der Umwandlung sowie deren Grund und Folgen rechtzeitig in Textform (§ 126b BGB) zu informieren. Wie im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürger- lichen Gesetzbuchs kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch im Falle der Umwandlung widersprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt (Urteil vom 25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99). Keinen Ansatz für ein Widerspruchsrecht gibt es, wenn das übertragende Unternehmen in Folge der Umwandlung erlischt, also in den Fällen der Verschmelzung, Aufspaltung und voll- ständigen Vermögensübertragung.
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Herkunft
BT-Drs. 14/7760, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.088–84.208 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert eefdabec7f5f5b68….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP